SUNTEC
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IMPRESSUMAGB

Vertragsgrundlage für Gewerbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen.

↓SUNTEC GmbH · GewerbekundenAGB als PDF herunterladen
VerwenderinSUNTEC GmbH
Anschrift / KontaktAm Wolfsbach 6, 99439 Am Ettersberg
036452 - 186599 · info@suntec-gmbh.de
www.suntec-gmbh.de
RegisterdatenAmtsgericht Jena
HRB 514669
GeschäftsführungElina Töpfer
Frank Töpfer

Inhaltsübersicht

  1. 01Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. 02Angebot, Vertragsschluss und technische Prüfung
  3. 03Leistungsumfang und technische Änderungen
  4. 04Nicht enthaltene und zusätzliche Leistungen
  5. 05Mitwirkungspflichten des Kunden
  6. 06Preise, Umsatzsteuer und Finanzierung
  7. 07Abschlagszahlungen und Zahlungsplan
  8. 08Eigentum, Gefahr und Umgang mit gelieferten Komponenten
  9. 09Termine, Lieferzeiten und Behinderungen
  10. 10Netzanschluss, Anmeldung und Zähler
  11. 11Abnahme und Dokumentation
  12. 12Mängelrechte und Herstellergarantien
  13. 13Haftung
  14. 14Einsatz von Nachunternehmern
  15. 15Kündigung und Leistungsstand
  16. 16Aufrechnung und Zurückbehaltung
  17. 17Unternehmergeschäft und Widerruf
  18. 18Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der SUNTEC GmbH (nachfolgend „SUNTEC“) und Kunden, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, über die Planung, Lieferung, Montage, den elektrischen Anschluss und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sowie - soweit beauftragt - Batteriespeichern, Energiemanagementsystemen, Wallboxen und Zubehör.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der technischen Leistungsbeschreibung und ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Bei Widersprüchen gehen Individualvereinbarungen diesen AGB vor.

(3) Diese Fassung ist für gewerbliche und selbständige berufliche Aufträge bestimmt. Sie gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern. Maßgeblich ist der tatsächliche Zweck des jeweiligen Geschäfts. SUNTEC stellt dem Kunden die maßgebliche AGB-Fassung vor Vertragsschluss zur Verfügung; ihre Einbeziehung wird mit dem Kunden vereinbart.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und technische Prüfung

(1) Darstellungen auf der Webseite und Ergebnisse des PV-Ertragsrechners sind unverbindlich. Eine Kontaktanfrage stellt noch keine Bestellung dar. Angebote von SUNTEC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Vertragserklärungen der Parteien zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Bestellung des Kunden und anschließende Auftragsbestätigung von SUNTEC.

(2) Grundlage der Planung sind die vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen sowie die bei einer Besichtigung erkennbaren Verhältnisse. Die Eignung von Dach, Montageflächen, Leitungswegen, Zählerschrank, Hausanschluss und Netzanschlusssituation wird projektbezogen geprüft. Ein aufschiebender Vorbehalt der technischen Prüfung gilt nur, wenn er im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Wird nach Vertragsschluss ein zuvor nicht erkennbares technisches Hindernis festgestellt, informiert SUNTEC den Kunden. Die Parteien stimmen eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anpassung ab. Mehr- oder Minderleistungen werden vor Ausführung in Textform vereinbart. Gesetzliche Änderungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und technische Änderungen

(1) SUNTEC erbringt nur die im individuellen Vertrag bezeichneten Lieferungen und Leistungen. Zum typischen Leistungsumfang können insbesondere gehören: Ausführungsplanung, Gerüststellung, Dach- und DC-Montage, Lieferung der Komponenten, AC-Anschluss durch einen Elektrofachbetrieb, Netzbetreiberanmeldung, Inbetriebnahme, Einweisung und Anlagendokumentation.

(2) Fabrikate, Typen, Leistungen, Kapazitäten, Farben und Ausstattungen richten sich nach dem Angebot. Ist eine konkret bezeichnete Komponente nicht verfügbar, informiert SUNTEC den Kunden und schlägt eine technisch mindestens gleichwertige, kompatible Alternative vor. Der Austausch erfolgt nur nach Vereinbarung mit dem Kunden. Eine Änderung der Vergütung bedarf ebenfalls der Vereinbarung.

(3) Ertrags-, Autarkie-, Einsparungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf Prognosen und Annahmen, insbesondere zu Wetter, Verschattung, Verbrauch, Strompreis, Nutzerverhalten und Anlagenverfügbarkeit. Sie sind keine Beschaffenheits- oder Ertragsgarantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Garantie vereinbart wird.

(4) Entscheidungen und Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden, Förderstellen, Herstellern und sonstigen Dritten sind nicht geschuldet, soweit SUNTEC deren Erfolg nicht ausdrücklich übernommen hat.

§ 4 Nicht enthaltene und zusätzliche Leistungen

(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, gehören insbesondere nicht zum Leistungsumfang: statische Berechnungen und Untersuchungen verdeckter Bauteile; Dachsanierungen und Asbestarbeiten; Erdarbeiten; Blitzschutz- und Überspannungsschutzarbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs; außergewöhnliche Kran- oder Hebetechnik; Verstärkung oder Erneuerung von Hausanschluss, Zählerschrank oder Kundenanlage; Tiefbau und Leitungswege außerhalb der Leistungsbeschreibung; Internetanschluss und laufende Telekommunikationskosten.

(2) Werden solche Arbeiten zur vertragsgemäßen Fertigstellung erforderlich, erhält der Kunde vor Ausführung ein Nachtragsangebot, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder die Maßnahme geringfügig und zur Schadensvermeidung unverzüglich erforderlich ist. Der Kunde bleibt frei, geeignete Vorleistungen selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen, sofern Terminablauf und Gewährleistungsschnittstellen abgestimmt werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt SUNTEC alle für Planung, Netzbetreiberanmeldung, Finanzierung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung. Hierzu können insbesondere Eigentumsnachweis oder Zustimmung des Eigentümers, Lage- und Zählerdaten, Stromrechnungen, Fotos, Vollmachten und Angaben zu vorhandenen Anlagen gehören.

(2) Der Kunde gewährleistet rechtzeitigen und sicheren Zugang zu Dach, Technikräumen, Zählerschrank und Leitungswegen sowie die Verfügbarkeit von Strom, Wasser und – soweit technisch erforderlich – einer stabilen Internetverbindung. Er weist auf bekannte Schadstoffe, Undichtigkeiten, statische Besonderheiten, Denkmalschutz, Leitungen und sonstige Gefahren hin.

(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung, darf SUNTEC die Leistung für die Dauer der Behinderung aussetzen. Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit. Nachweisbare Mehrkosten können nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

§ 6 Preise, Umsatzsteuer und Finanzierung

(1) Es gilt der im individuellen Vertrag ausgewiesene Preis mit der dort angegebenen Umsatzsteuer. Nettopreis, Umsatzsteuersatz und Gesamtbetrag werden im Angebot und in der Rechnung ausgewiesen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, wird der Nullsteuersatz angewendet. Die gewerbliche Nutzung allein bestimmt den Umsatzsteuersatz nicht. Der Kunde stellt die für die steuerliche Einordnung erforderlichen Angaben richtig und vollständig zur Verfügung.

(2) Eine von einem Finanzierungspartner dargestellte Monatsrate ist nur ein unverbindliches Berechnungsbeispiel, bis der Finanzierungspartner den Darlehensvertrag angenommen hat. Der Darlehensvertrag wird ausschließlich zwischen Kunde und Finanzierungspartner geschlossen; SUNTEC schuldet keine Kreditgewährung und keine Finanzierungszusage.

(3) Soweit eine Finanzierung Vertragsvoraussetzung sein soll, muss dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls bleibt der Werklohn auch fällig, wenn eine gewünschte Finanzierung nicht zustande kommt oder nicht ausgezahlt wird.

(4) Bei Finanzierung kann der Kunde den Finanzierungspartner anweisen, fällige Beträge unmittelbar an SUNTEC auszuzahlen. Der Kunde bleibt bis zum endgültigen Eingang des jeweiligen Betrags zur Zahlung verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

§ 7 Abschlagszahlungen und Zahlungsplan

(1) Zahlungsbeträge, Meilensteine und Fristen richten sich nach dem individuellen Vertrag. Der nachstehende Zahlungsplan 40 / 40 / 20 gilt nur, wenn er ausdrücklich und wirksam vereinbart wird. Insbesondere die erste Rate als Vorauszahlung bedarf einer gesonderten Vereinbarung; die Veröffentlichung dieser Tabelle begründet allein keine Zahlungspflicht.

RateAnteilFälligkeitsmeilenstein
140 %Nach beiderseitiger Vertragsunterzeichnung, gesonderter Vereinbarung dieser Vorauszahlung und Rechnungsstellung. Bei vereinbarter Finanzierung zusätzlich nach schriftlicher Finanzierungszusage und Bankauszahlung.
240 %Nach vollständiger DC-Montage einschließlich Unterkonstruktion, Modulen und DC-Verkabelung sowie Rechnungsstellung.
320 %Nach vollständiger AC-Installation, technischer Inbetriebnahme und Abnahme der geschuldeten Leistung sowie Schlussrechnungsstellung. Noch ausstehende Drittleistungen sind zu berücksichtigen, soweit sie Teil des geschuldeten Erfolgs sind.

(2) Ohne wirksam vereinbarten abweichenden Zahlungsplan richten sich Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und die Schlusszahlung nach den gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Abschläge setzen danach einen entsprechenden Wert vertragsgemäß erbrachter Leistungen voraus. Für bereitgestellte Stoffe oder Bauteile gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung.

(3) Soweit der individuell vereinbarte Zahlungsplan keine andere Frist vorsieht, sind fällige Rechnungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Der jeweilige Meilenstein ist nachvollziehbar zu dokumentieren; gesetzliche Voraussetzungen der Fälligkeit bleiben unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug darf SUNTEC weitere Leistungen nur nach vorherigem Hinweis und im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten. Durch eine berechtigte Zurückhaltung verursachte Terminverschiebungen werden dem Kunden mitgeteilt. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Berechtigte Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben bestehen. Insbesondere bleibt § 641 Abs. 3 BGB unberührt. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung angerechnet.

§ 8 Eigentum, Gefahr und Umgang mit gelieferten Komponenten

(1) Soweit Eigentum an bereitgestellten oder gelieferten Komponenten nicht bereits zur Absicherung einer Abschlagszahlung auf den Kunden übertragen wurde, bleiben die Komponenten bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum von SUNTEC. Zwingende gesetzliche Vorschriften über den Eigentumsübergang durch Verbindung mit dem Gebäude bleiben unberührt.

(2) Vor Montage übertragene Komponenten sind bis zur Verarbeitung getrennt und als für den Kunden bestimmt zu kennzeichnen. Der Kunde darf sie bis zur vollständigen Vertragsabwicklung nicht veräußern, verpfänden oder ohne Zustimmung von SUNTEC verändern.

(3) Die gesetzliche Gefahrtragung bleibt unberührt. Ein Eigentumsvorbehalt berechtigt SUNTEC nicht zur eigenmächtigen Demontage fest mit dem Gebäude verbundener Komponenten.

§ 9 Termine, Lieferzeiten und Behinderungen

(1) Liefer- und Ausführungstermine werden projektbezogen vereinbart. Als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnete Termine sind Planungsangaben. Vereinbarte Fristen berücksichtigen die rechtzeitige Klärung technischer Fragen, die erforderlichen Mitwirkungen und wirksam vereinbarte fällige Zahlungen. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Nicht von SUNTEC zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterung oder vom Kunden verursachte Behinderungen, können vereinbarte Fristen um die tatsächliche Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit verlängern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. SUNTEC informiert den Kunden unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer wesentlicher Verzögerungen.

(3) Gesetzliche Rechte bei Verzögerung, Unmöglichkeit oder länger andauernder Behinderung bleiben unberührt. Eine pauschale Befreiung von der Verantwortung für Lieferanten oder eingesetzte Nachunternehmer ist damit nicht verbunden.

§ 10 Netzanschluss, Anmeldung und Zähler

(1) Ist die Netzbetreiberanmeldung beauftragt, erstellt und übermittelt SUNTEC oder ein beauftragter Elektrofachbetrieb die hierfür erforderlichen Unterlagen auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Daten. Der Kunde erteilt erforderliche Vollmachten und Erklärungen rechtzeitig.

(2) SUNTEC schuldet weder die Erteilung einer Netzanschlusszusage noch eine bestimmte Bearbeitungszeit, einen bestimmten Zählerwechseltermin, eine bestimmte Einspeisevergütung oder die Auszahlung einer Förderung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen einer von SUNTEC zu vertretenden fehlerhaften oder verspäteten Bearbeitung bleiben unberührt.

(3) Soweit technisch und rechtlich zulässig, gilt die Anlage als technisch in Betrieb genommen, wenn die vereinbarten Komponenten fertig installiert, geprüft und betriebsbereit sind. Eine spätere Freigabe, Plombierung oder Maßnahme eines Netz- oder Messstellenbetreibers ist hiervon zu unterscheiden.

§ 11 Abnahme und Dokumentation

(1) Nach vertragsgemäßer Fertigstellung fordert SUNTEC den Kunden zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll aufgenommen; gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.

(2) Für eine Abnahme nach Fristsetzung gelten die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. SUNTEC setzt die Abnahmefrist erst nach Fertigstellung. Gesetzliche Rechte des Kunden bei einer unter Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme bleiben unberührt.

(3) Mit der Abnahme erhält der Kunde die vereinbarte Anlagendokumentation, insbesondere Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle, Bedienhinweise sowie verfügbare Herstellerunterlagen. Unterlagen von Netz- oder Messstellenbetreibern werden nachgereicht, sofern sie bei Abnahme noch nicht vorliegen.

§ 12 Mängelrechte und Herstellergarantien

(1) Für Sach- und Rechtsmängel sowie die Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde zeigt erkennbare Mängel möglichst zeitnah an und ermöglicht SUNTEC nach Abstimmung Zugang zur Prüfung und Nacherfüllung. Gesetzlich anwendbare kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt; diese AGB begründen keine darüber hinausgehende Rügefrist.

(2) Produkt- und Leistungsgarantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Herstellergarantien treten neben die gesetzlichen Mängelrechte gegen SUNTEC und schränken diese nicht ein. Inhalt, Dauer und Voraussetzungen einer Herstellergarantie bestimmen sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Bedienung, nicht autorisierte Veränderungen, äußere Einwirkungen, fehlende Wartung entgegen verbindlichen Herstellervorgaben oder Eingriffe Dritter verursacht wurden, soweit SUNTEC diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 13 Haftung

(1) SUNTEC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände und Mängelrechte bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SUNTEC.

§ 14 Einsatz von Nachunternehmern

SUNTEC darf zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer und Fachbetriebe einsetzen, insbesondere Gerüstbauer, Dachmonteure und eingetragene Elektrofachbetriebe. SUNTEC bleibt dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Ein Austausch ist zulässig, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

§ 15 Kündigung und Leistungsstand

(1) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Kunde den Werkvertrag ohne wichtigen Grund, richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. SUNTEC muss sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des Gesetzes anrechnen lassen.

(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen. Bei Kündigung wirken sie an einer gemeinsamen Dokumentation des Leistungsstands und der vorhandenen Materialien mit. Die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten. Soweit der Vertrag als Bauvertrag einzuordnen ist, bedarf seine Kündigung nach § 650h BGB der Schriftform.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Zurückbehaltungsrechte können ausgeübt werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 17 Unternehmergeschäft und Widerruf

(1) Bei Verträgen, die der Kunde für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit abschließt, besteht grundsätzlich kein Verbraucherwiderrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Ein freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht wird durch diese AGB nicht eingeräumt.

(2) Gesetzlich bestehende Sonderrechte sowie ausdrücklich vereinbarte Rücktritts- oder Widerrufsrechte bleiben unberührt. Rechte aus einem gesonderten Finanzierungsvertrag richten sich nach diesem Vertrag und den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

SUNTEC GmbH · Gewerbekunden · Stand 25. September 2026Nach oben ↑
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